§ 55 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

20. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalt Klausurprüfung

§ 55.

(1) Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
  2. 2. eine vierzigstündige graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie Laboratorien der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127723

alte Dokumentnummer

N7199813401I

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