20. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalt Klausurprüfung
§ 55.
(1) Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
- 2. eine vierzigstündige graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie Laboratorien der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127723
alte Dokumentnummer
N7199813401I
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