§ 557 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 557

Verständigung im Zwangsverwaltungs-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverpachtungsverfahren.

(1) Die zur Eintreibung von Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben berufenen und von der Einleitung und den weiteren Vorkommnissen des Zwangsverwaltungsverfahrens (§§ 99, 123, 130, 334 EO.), des Zwangsversteigerungsverfahrens (§§ 172 Abs. 1 Z 1, 205 Abs. 1, 209 Abs. 2, 209 Abs. 3 EO.) und des Zwangsverpachtungsverfahrens (§ 340 EO.) zu verständigenden öffentlichen Stellen werden durch Erlaß des Bundesministeriums für Justiz bekanntgegeben, der im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung zu veröffentlichen ist.

(2) Die Aufforderung an dritte Personen, ihnen obliegende Leistungen statt an den Verpflichteten an den Zwangsverwalter zu entrichten (§ 110 EO.), kann durch den Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) mündlich oder schriftlich ergehen. Die mündliche Aufforderung ist in einem Protokoll, wenn möglich, in dem über die Einführung des Zwangsverwalters (§ 99 Abs. 2 EO.) aufzunehmenden Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll ist von allen Personen zu unterfertigen, an welche die Aufforderung gerichtet wurde. Die schriftliche Aufforderung ist mit Zustellausweis zuzustellen.

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