§ 550 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 1a auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

§. 550.

(1) Infolge eines gemäß §§. 548 und 549 gestellten Antrages ist der Zahlungsauftrag ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Beklagten zu erlassen. Falls zur Erlassung des Zahlungsauftrages ein Bezirksgericht zuständig ist, kann der Kläger, insoweit die nach §§. 548 und 549 zur Begründung seiner Ansprüche erforderlichen Urkunden in Urschrift bei eben diesem Gerichte erliegen, die Vorlage der Urkunden durch die Berufung auf die bezüglichen Gerichtsacten ersetzen.

(1a) Ein Zahlungsauftrag ist nicht zu erlassen, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat.

(2) In dem Zahlungsauftrage ist auszusprechen, daß der Beklagte binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages bei sonstiger Execution die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche nebst den vom Gerichte bestimmten Kosten zu befriedigen oder Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag zu erheben habe. Diese Frist kann nicht verlängert werden; es ist jedoch der § 464 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Zahlungsauftrag ist dem Beklagten nach den für Klagen geltenden Bestimmungen zuzustellen.

Schlagworte

Exekution, Gerichtsakt

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039834

alte Dokumentnummer

N2199750365L

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