§ 54c ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 54c

(1) § 54c.Die Kommission beschließt in Senaten.

(2) Jedes Mitglied der Kommission kann mehreren Senaten angehören.

(3) Jedem Senat der Kommission gehören als Mitglieder an:

  1. 1. Der Vorsitzende der Kommission oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender und
  2. 2. je ein Vertreter jedes Landes auf Vorschlag des jeweiligen Landeshauptmannes.

(4) Bei der Bestellung nach Abs. 3 Z 1 ist auf § 63a Abs. 2 des Richterdienstgesetzes 1961, BGBl. Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 2 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Sofern dies nicht binnen acht Wochen erfolgt, entfällt für die betreffende Funktionsperiode das Vorschlagsrecht.

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