§ 54b ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 54b

(1) § 54b.Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl der weiteren Mitglieder. Die Mitglieder der Kommission sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Senate (§ 54c) vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen.

(2) Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode aus oder kann mit den bestellten Mitgliedern nicht das Auslangen gefunden werden, so sind, wenn erforderlich, für den Rest der Funktionsperiode neue Mitglieder zu bestellen.

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