§ 54b VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Aufwandsentschädigung

§ 54b

§ 54b. Dem Vertragsassistenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für

  1. 1. vollbeschäftigte Vertragsassistenten gemäß § 51 Abs.

3 Z 2 und 3 und Abs. 5 ............................. 3,50 vH,

2. teilbeschäftigte Vertragsassistenten gemäß § 51 Abs.

3 Z 1 und Abs. 4 ................................... 1,75 vH.

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