§ 54a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Abschnitt IVa

Hochschullehrpersonen Gehalt

§ 54a.

(1) Auf das Gehalt der Hochschullehrperson sind anzuwenden:

  1. 1. in der Verwendungsgruppe PH 1 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L PH,
  2. 2. in der Verwendungsgruppe PH 2 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1,
  3. 3. in der Verwendungsgruppe PH 3 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2.

(2) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40139617

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