§ 54 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 54

(1) Der Linienpilotenfluglehrer ist berechtigt, Privatpiloten, Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Linienpiloten). Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten I. Klasse darf er jedoch auf Motorflugzeugen mit einem Gewicht bis 14.000 kg nur dann ausbilden, wenn er Inhaber einer gültigen Kunstflugberechtigung (§ 57) ist.

(2) Die Lehrberechtigung für Linienpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Linienpiloten-Fluglehrerprüfung).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

  1. a) einen gültigen Linienpilotenschein und, sofern er die Berechtigung anstrebt, Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten I. Klasse auszubilden, eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 57) besitzt, sowie
  2. b) mindestens zwei Jahre erfolgreich als Linienpilot tätig war.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Linienpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Linienpilotenscheines erfolgreich als Linienpilotenfluglehrer tätig war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)