§ 54 WAG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Besondere Vorschriften für Privatkunden

§ 54.

(1) Führt ein Rechtsträger eine Dienstleistung im Sinne des § 52 Abs. 1 für einen Privatkunden durch, so hat er das bestmögliche Ergebnis hinsichtlich des Gesamtentgelts zu bestimmen. Dieses umfasst den Preis für das Finanzinstrument und die mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten. Diese Kosten umfassen alle dem Kunden entstehenden Auslagen, die unmittelbar mit der Ausführung des Auftrags zusammenhängen, einschließlich Ausführungsplatzgebühren, Clearing- und Abwicklungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren, die an Dritte gezahlt werden, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind.

(2) Ein Rechtsträger hat einem Privatkunden rechtzeitig vor Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des § 52 Abs. 1 folgende Angaben zu seiner Durchführungspolitik zu übermitteln:

  1. 1. eine Darlegung der relativen Bedeutung, die der Rechtsträger den in § 52 Abs. 2 angeführten Aspekten und Kriterien beimisst, oder eine Darlegung der Art und Weise, in der der Rechtsträger die relative Bedeutung dieser Aspekte bestimmt;
  2. 2. ein Verzeichnis der Ausführungsplätze, auf die sich der Rechtsträger weitgehend stützt, damit er pflichtgemäß alle angemessenen Maßnahmen treffen kann, um bei der Ausführung von Kundenaufträgen gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis zu erzielen;
  3. 3. eine klare und deutliche Warnung, dass eine Weisung des Privatkunden gemäß § 52 Abs. 4 den Rechtsträger davon abhalten kann, hinsichtlich der von der Weisung erfassten Elemente die Maßnahmen zu treffen, die dieser im Rahmen seiner Durchführungspolitik festgelegt und umgesetzt hat, um bei der Durchführung der Dienstleistungen im Sinne des § 52 Abs. 1 das bestmögliche Ergebnis zu erzielen; diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.

    Die Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln oder auf einer Website bereitzustellen; ist die Website kein dauerhafter Datenträger, so sind die Bedingungen des § 16 Abs. 2 einzuhalten.

Schlagworte

Clearinggebühr

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40089566

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