Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
§ 54.
Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten in unterirdischen Lagerbehältern gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084729
alte Dokumentnummer
N5199450826J
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