§ 54 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

§ 54.

Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten in unterirdischen Lagerbehältern gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084729

alte Dokumentnummer

N5199450826J

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