§ 54 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Frequenzzuteilung

§ 54.

(1) Die Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans und des Frequenzzuteilungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren zu erfolgen.

(2) Frequenzen sind zur Nutzung zuzuteilen, wenn sie

  1. 1. für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind,
  2. 2. im vorgesehenen Einsatzgebiet zur Verfügung stehen,
  3. 3. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und
  4. 4. betriebliche Belange, wie die Nutzung des Frequenzspektrums nicht entgegenstehen.

(3) Für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von Frequenzzuteilungen ist zuständig:

  1. 1. die KommAustria für Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk;
  2. 2. die Regulierungsbehörde für Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, und
  3. 3. die Fernmeldebehörde für alle sonstigen Frequenzen.

(4) Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der KommAustria einzuholen. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) nicht für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der Obersten Fernmeldebehörde einzuholen.

(5) Die in Abs. 3 Z 1 genannten Frequenzen sind von der KommAustria innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zuzuteilen. Falls die KommAustria ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert sich diese Frist um acht Monate. Die KommAustria verständigt die Oberste Fernmeldebehörde ehestmöglich von jeder erteilten Frequenzzuteilung und Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme usw.) zu enthalten hat.

(6) Die im Abs. 3 Z 2 genannten Frequenzen sind grundsätzlich in einem Verfahren gemäß § 55 zuzuteilen. Sofern § 55 Abs. 12 Z 2 bis 4 angewendet wird, sind die Frequenzen antragsgemäß zuzuteilen; das Frequenznutzungsentgelt bestimmt sich in diesem Fall nach dem Anbot im Antrag.

(7) In der Frequenzzuteilung sind die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist.

(8) Die Frequenzzuteilung lässt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.

(9) Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.

(10) Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.

(11) Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein.

(12) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn die zugeteilte Frequenz nicht längstens innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Zuteilung im zugeteilten Sinn genutzt oder eine begonnene Nutzung für mehr als sechs Monate eingestellt wird.

(13) Für Frequenzen, die dem Frequenznutzungsplan gemäß durch generell bewilligte Funkanlagen genutzt werden, ist keine gesonderte Frequenzzuteilung erforderlich, soweit die betriebene Funkanlage der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 entspricht.

(14) Die Entscheidung über die Zuteilung von Frequenznutzungsrechten gemäß Abs. 3 Z 3 ist nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 74 binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist.

(15) Jede Frequenz darf nur auf Grund einer Bewilligung durch die Fernmeldebehörde oder die KommAustria in Betrieb genommen werden (Betriebsbewilligung).

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