ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 174/1983
§ 54. Zusatztafeln.
(1) Unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.
(2) Die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Umstandes gewiesen werden.
(3) Die Zusatztafeln sind Straßenverkehrszeichen. Sie sind, sofern sich aus den Bestimmungen des § 53 Z 6 nichts anderes ergibt, rechteckige, weiße Tafeln; sie dürfen das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen seitlich nicht überragen.
(4) Zusatztafeln dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) zum Ausdruck gebracht werden kann.
(5) Die nachstehenden Zusatztafeln bedeuten:
- a) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
Eine solche Zusatztafel gibt die Entfernung bis zu der Straßenstelle an, auf die sich das betreffende Straßenverkehrszeichen bezieht.
- b) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
Eine solche Zusatztafel gibt die Länge eines Straßenabschnittes an, für den das betreffende Straßenverkehrszeichen gilt, wie etwa eine längere Gefahrenstelle, die Länge einer Verbots- oder Beschränkungsstrecke u. dgl.
- c) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Vorrang geben“ kündigt das Zeichen „Halt“ an (§ 48 Abs. 6).
- d) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
Eine solche Zusatztafel unter den Zeichen „Vorrang geben“ oder „Halt“ zeigt an, daß die Querstraße eine Vorrangstraße ist.
- e) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
Eine solche Zusatztafel unter den Zeichen „Vorrang geben“, „Halt“ oder „Vorrangstraße“ zeigt an, daß eine Straße mit Vorrang einen besonderen Verlauf nimmt (§ 19 Abs. 4).
- f) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
Diese Zusatztafel weist auf Schneelage oder Eisbildung hin.
- g) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
Diese Zusatztafel weist auf eine nasse Fahrbahn hin.
Die Symbole der Zusatztafeln nach lit. f und g dürfen auch auf einer Zusatztafel nebeneinander angebracht werden.
- h) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Halten und Parken verboten“ zeigt an, daß das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des § 29b Abs. 3 gekennzeichnet sind.
- i) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Überholen verboten“ zeigt an, daß Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen überholt werden dürfen.
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