§ 54 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

IX. ABSCHNITT

Verwaltungsstrafen

Strafbestimmungen

§ 54.

(1) Einer Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wer

  1. 1. ohne Zulassung zur Seeschiffahrt die österreichische Seeflagge führt (§ 3 Abs. 1);
  2. 2. ohne Zulassung zur Seeschiffahrt auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes hinweist (§ 3 Abs. 2 dritter Satz);
  3. 3. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (§ 3 Abs. 1);
  4. 4. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes dessen Namen bzw. den Namen des Registerhafens “Wien" nicht an den im § 4 Abs. 1 und 3 bzw. § 12 Abs. 1 angeführten Stellen oder nicht in der im § 4 Abs. 4 genannten Art anbringt;
  5. 5. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes eine Änderung des Namens ohne Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vornimmt (§ 4 Abs. 5);
  6. 6. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes nicht dafür Sorge trägt, daß der Seebrief stets an Bord mitgeführt wird (§ 7 Abs. 4);
  7. 7. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung nicht binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zurückstellt (§ 10 Abs. 8);
  8. 8. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes ohne Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Reedereiflaggen oder -zeichen führt (§ 3 Abs. 4);
  9. 9. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes nicht für dessen Ausrüstung, Bemannung und Verproviantierung sorgt (§ 16 erster Satz);
  10. 10. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes die vorgeschriebene Besatzungsstärke nach Befähigung und Zahl nicht einhält (§ 27 Abs. 4);
  11. 11. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes eine Person ohne die im § 28 Abs. 1 vorgesehene ärztliche Untersuchung anheuert bzw. einsetzt;
  12. 12. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes eine Person ohne entsprechenden Befähigungsausweis gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 oder 32 Abs. 1 anheuert bzw. einsetzt;
  13. 13. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes einen österreichischen Staatsbürger ohne Seedienstbuch anheuert bzw. einsetzt (§ 33 Abs. 1);
  14. 14. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (§ 34), gegen die angemessene Verproviantierung und Verköstigung der an Bord befindlichen Personen (§ 35) oder gegen die Versorgung der Besatzung mit geeigneten Quartierräumen und ausreichenden Gegenständen des persönlichen Bedarfes (§ 36 Abs. 1) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;
  15. 15. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (§ 3 Abs. 1);
  16. 16. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die Befehlsgewalt nicht selbst ausübt (§ 20 Abs. 1 und 2);
  17. 17. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes der ihm obliegenden Sorgepflicht nicht nachkommt (§ 21 Abs. 1);
  18. 18. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die ihm obliegenden Befugnisse hinsichtlich der Verwahrung von an Bord befindlichen Personen, der Einhaltung des damit verbundenen Verfahrens und der allfälligen Übergabe an die Behörden des angelaufenen Küstenstaates verstößt (§ 23);
  19. 19. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Verpflichtung, daß sich die zum Ausweis für das Seeschiff, die Schiffsbesatzung, die Fahrgäste und die Ladung erforderlichen Papiere an Bord befinden (§ 25) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;
  20. 20. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die im § 26 Abs. 1 vorgesehene Eintragung von Geburten und Sterbefällen im Schiffstagebuch nicht vornimmt bzw. das in § 26 Abs. 2 geregelte Verfahren in Sterbefällen nicht einhält;
  21. 21. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die vorgeschriebene Besatzungsstärke nach Befähigung und Zahl nicht einhält (§ 27 Abs. 4);
  22. 22. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes eine Person ohne die im § 28 Abs. 1 vorgesehene ärztliche Untersuchung anheuert bzw. einsetzt;
  23. 23. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Pflicht zur Führung einer Musterrolle in der im § 29 vorgesehenen Art sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;
  24. 24. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes eine Person ohne entsprechenden Befähigungsausweis gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 anheuert bzw. einsetzt;
  25. 25. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes einen österreichischen Staatsbürger ohne Seedienstbuch anheuert bzw. einsetzt (§ 33 Abs. 1);
  26. 26. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (§ 34) und gegen die angemessene Verproviantierung und Verköstigung der an Bord befindlichen Personen (§ 35) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;
  27. 27. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes Beschwerden der Besatzungsmitglieder nicht entgegennimmt bzw. das damit verbundene Verfahren nicht einhält (§ 37 Abs. 1);
  28. 28. als Mitglied der Besatzung eines österreichischen Seeschiffes gegen die ihm obliegende Übernahme der Pflichten und Befugnisse des Kapitäns verstößt (§ 20 Abs. 3);
  29. 29. sich ohne entsprechenden Befähigungsausweis gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 auf einem österreichischen Seeschiff anheuern bzw. einsetzen läßt;
  30. 30. sich als österreichischer Staatsbürger ohne Seedienstbuch auf einem österreichischen Seeschiff anheuern bzw. einsetzen läßt (§ 33 Abs. 1);
  31. 31. als an Bord eines österreichischen Seeschiffes befindliche Person die Anweisungen des Kapitäns nicht befolgt, die von ihm zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt werden (§ 22).

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde nicht zu ahnden, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bilden.

(4) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 eingeleitet, so ist der Eigentümer als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der §§ 10 und 26 AVG 1950 anzusehen. Dies gilt nicht, wenn das Besatzungsmitglied im Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigten im Sinne der §§ 10 und 26 des AVG 1950 bevollmächtigt.

(5) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen, nicht entgegen.

(6) Die wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu und sind zur Fürsorge für Seeleute zu verwenden.

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