§ 54 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 54.

(1) Der Disziplinaranwalt und zwei Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten für eine dreijährige Funktionsdauer aus dem Kreis der Patentanwälte ernannt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Disziplinarrates oder des Disziplinarsenates sein. § 51 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.

(2) Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige vor dem Disziplinarrat und vor dem Disziplinarsenat zu vertreten. Er ist vom Disziplinarrat und vom Disziplinarsenat vor jeder Beschlußfassung zu hören.

(3) Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen der Aufsichtsbehörde (§ 30 Abs. 3) gebunden und insbesondere verpflichtet, auf deren Weisung Disziplinaranzeigen zu erstatten, Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027675

alte Dokumentnummer

N2196714690T

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