§ 54
§. 54.Wollen die an einer Urkunde Betheiligten oder Einige derselben unter sich eine bereits errichtete Privaturkunde notariell bekräftigen, so ist hierüber ein Notariatsact aufzunehmen.
(2) Die Privaturkunde muß dem Notare vorgelegt, von ihm nach Vorschrift der §§. 34, 36, 52 und 53 geprüft, und wenn der Aufnahme des Actes kein Hinderniß entgegensteht, von ihm und den etwa zuzuziehenden Actszeugen (§. 56) unterzeichnet werden.
(3) Die Urkunde ist sohin dem nach den allgemeinen Vorschriften aufzunehmenden Notariatsacte beizuheften und bildet mit ihrem Inhalte einen ergänzenden Bestandtheil desselben.
Schlagworte
Beteiligter, Notariatsakt, Akt, Hindernis, Aktszeuge, Bestandteil
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015703
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