§ 54 MBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Beschwerden wegen behaupteter Verletzung subjektiver Rechte

§ 54.

(1) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübter Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Darüber hinaus erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern diese Verletzung nicht in Bescheidform erfolgt ist. Diese Beschwerdemöglichkeit besteht nicht für Personen, die in einer solchen Angelegenheit bei der Bundesheer-Beschwerdekommission eine Beschwerde nach § 6 WG erheben können.

(3) Beschwerden nach Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Dauer der Anhaltung bei der diese Maßnahme durchführenden militärischen Dienststelle eingebracht werden. Diese Dienststelle hat die Beschwerde unverzüglich dem unabhängigen Verwaltungssenat zuzuleiten.

(4) Über Beschwerden nach den Abs. 1 und 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG über die besonderen Bestimmungen für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sind anzuwenden.

(5) Ist für die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nach Abs. 2 die Frage der Rechtmäßigkeit einer Datenverwendung maßgeblich, so hat diese Behörde, außer bei Gefahr im Verzug,

  1. 1. ihr Verfahren bis zur Entscheidung dieser Vorfrage durch die Datenschutzkommission auszusetzen und
  2. 2. gleichzeitig eine diesbezügliche Entscheidung bei der Datenschutzkommission zu beantragen.

(6) Die Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuzurechnen.

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