§ 54 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2006

Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben

§ 54.

(1) Der amtliche Tierarzt hat in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben entsprechend dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Kontrollen durchzuführen. Der amtliche Tierarzt kann hiebei von amtlichen Fachassistenten unterstützt werden.

(2) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der amtliche Tierarzt den Landeshauptmann hievon zu unterrichten. Es ist gemäß § 39 vorzugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Verbotes der Verwendung, Z 6 oder 7 hat der amtliche Tierarzt das Fleisch für genussuntauglich zu erklären.

Schlagworte

Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40074149

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