Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben
§ 54.
(1) Der amtliche Tierarzt hat in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben entsprechend dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Kontrollen durchzuführen. Der amtliche Tierarzt kann hiebei von amtlichen Fachassistenten unterstützt werden.
(2) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der amtliche Tierarzt den Landeshauptmann hievon zu unterrichten. Es ist gemäß § 39 vorzugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Verbotes der Verwendung, Z 6 oder 7 hat der amtliche Tierarzt das Fleisch für genussuntauglich zu erklären.
Schlagworte
Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40074149
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