§ 54 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 93 Abs. 10.

1. ÜR: Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Urlaubsentschädigung

§ 54.

(1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet durch:

  1. 1. Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers;
  2. 2. begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers;
  3. 3. Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die Kündigungsfrist weniger als drei Monate beträgt;
  4. 4. Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt und der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht verbraucht werden konnte oder dem Dienstnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar war;
  5. 5. Zeitablauf und einvernehmliche Lösung, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist;
  6. 6. Kündigung seitens des Dienstnehmers ab dem zweiten Dienstjahr, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist.

(2) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 15h und 15i MSchG oder den §§ 8 oder 8a VKG durch

  1. 1. Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers,
  2. 2. begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers,
  3. 3. Kündigung durch den Dienstgeber oder
  4. 4. einvernehmliche Auflösung,
  1. so ist der Berechnung der Urlaubsentschädigung jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.

(3) Eine Entschädigung im Sinne des Abs. 1 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod des Dienstnehmers endet.

1. ÜR: Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Schlagworte

Beendigung

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40031413

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