§ 54 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

4. Abschnitt

Disziplinarstrafen für Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes Arten der Strafen

§ 54.

(1) Disziplinarstrafen für Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind

  1. 1. der Verweis,
  2. 2. die Geldstrafe,
  3. 3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

(2) Die Geldstrafe ist höchstens mit dem Dreieinhalbfachen der nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge, unter Ausschluß der Haushaltszulage und der Hilflosenzulage, festzusetzen. § 49 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche hat für Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes, die Wehrpflichtige des Miliz- oder Reservestandes sind, auch die Zurücksetzung zum Wehrmann zur Folge. Mit dieser Disziplinarstrafe ist die Unfähigkeit zur Beförderung für die Dauer von drei Jahren verbunden.(Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III Z 12, ab 1.7.1988)

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061273

alte Dokumentnummer

N4198511463A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)