Besondere Bestimmungen für den Versand von Zucht- und Nutzgeflügel
§ 54
Zucht- und Nutzgeflügel muss
- 1. sich seit dem Schlupf oder seit mehr als sechs Wochen vor dem Versand in einem nach § 45 zugelassenen Betrieb befunden haben und
- 2. innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand vom Betreuungstierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 untersucht worden sein.
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