§ 54.
Von dem Beschluß, mit dem das Gesuch bewilligt wird, darf nur eine Ausfertigung erteilt werden; diese ist mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung zu versehen.
Schlagworte
Rangordnung
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025569
alte Dokumentnummer
N2195511319S
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