§ 54 GBG

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1955

§ 54.

Von dem Beschluß, mit dem das Gesuch bewilligt wird, darf nur eine Ausfertigung erteilt werden; diese ist mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung zu versehen.

Schlagworte

Rangordnung

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025569

alte Dokumentnummer

N2195511319S

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