§ 54 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2007

Fünfter Abschnitt

Vollstreckung von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen Erwirkung der Vollstreckung

§ 54

(1) Die Vollstreckung österreichischer strafgerichtlicher Entscheidungen durch andere Mitgliedstaaten ist gemäß den Bestimmungen des § 76 ARHG zu erwirken.

(2) Beträgt der Rest der zu vollstreckenden Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme mehr als ein Jahr, so ist die Möglichkeit der Übernahme der Strafvollstreckung durch den Mitgliedstaat zu prüfen in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hatte.

(3) Bedarf es auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nicht der Zustimmung des Betroffenen zur Vollstreckung in einem Mitgliedstaat, so ist das Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung unter der Bedingung der Beachtung des Grundsatzes des § 31 zu stellen.

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