§ 54 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zusätzliche Zuschlagskriterien

§ 54.

(1) Sind im Fall eines bestimmten Auftrages Angebote im Verhältnis zur Lieferung offensichtlich ungewöhnlich niedrig, so überprüft der Auftraggeber vor der Vergabe des Auftrages die Einzelposten dieser Angebote. Zu diesem Zweck kann er vom Bieter die erforderlichen Belege verlangen und hat ihm gegebenenfalls mitzuteilen, welche Belege für unannehmbar erachtet werden.

(2) Der Auftraggeber hat bei der Vergabe des Auftrages das Ergebnis der in Abs. 1 genannten Überprüfung zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154316

alte Dokumentnummer

N9199329124J

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