Zusätzliche Zuschlagskriterien
§ 54.
(1) Sind im Fall eines bestimmten Auftrages Angebote im Verhältnis zur Lieferung offensichtlich ungewöhnlich niedrig, so überprüft der Auftraggeber vor der Vergabe des Auftrages die Einzelposten dieser Angebote. Zu diesem Zweck kann er vom Bieter die erforderlichen Belege verlangen und hat ihm gegebenenfalls mitzuteilen, welche Belege für unannehmbar erachtet werden.
(2) Der Auftraggeber hat bei der Vergabe des Auftrages das Ergebnis der in Abs. 1 genannten Überprüfung zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154316
alte Dokumentnummer
N9199329124J
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