6. Abschnitt
Behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Badestellen
§ 54
Die Badesaison ist der Zeitraum vom 15. Juni bis 31. August eines jeden Kalenderjahres.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
6. Abschnitt
Behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Badestellen
§ 54
Die Badesaison ist der Zeitraum vom 15. Juni bis 31. August eines jeden Kalenderjahres.
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