Gewerbeförderung.
§ 54.
Der Staatliche Gewerbeförderungsdienst für die Ostmark wird aufgelöst. Seine Geschäfte werden vom Staatsamt übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003440
alte Dokumentnummer
N1194516440S
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