Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
§ 54
(1) § 54.Der Institutsvorstand hat eine Institutsordnung zu erlassen. Diese hat nähere Bestimmungen über den Institutsbetrieb und die Benützung der Institutseinrichtungen, insbesondere über folgende Angelegenheiten zu enthalten:
- 1. die im Wirkungsbereich des Institutes zu erfüllenden Aufgaben;
- 2. die Organisation des Institutes; die Benützung der Institutseinrichtungen, insbesondere die Benützung der maschinellen Anlagen, Apparate und Geräte durch Angehörige der Akademie sowie deren allfällige Benützung durch Außenstehende;
- 3. die Ordnung und Sicherheit im Institut und den Entzug der Benützungsbewilligung durch den Institutsvorstand im Falle einer Verletzung dieser Bestimmungen;
- 4. die Evidenthaltung und Sicherstellung des Inventars des Institutes und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch die Benützer.
(2) Die Institutsordnung bedarf der Genehmigung durch das Akademiekollegium und den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn die Institutsordnung gesetzwidrige Bestimmungen enthält oder wenn sie nicht geeignet ist, die zweckmäßige und kostensparende Erfüllung der dem Institut obliegenden Aufgaben zu gewährleisten.
(3) Dem Institutsvorstand obliegt der Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch das Institut Vermögen und Rechte erwirbt, die Verfügung über das so gewonnene Vermögen des Institutes (§ 1 Abs. 3 Z 1), mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung über Mitgliedschaften gemäß § 1 Abs. 3 Z 2, der Abschluß von Verträgen gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 sowie die Verfügung über die dem Institut zugewiesenen Budgetmittel und Räume (§ 33 Abs. 2 Z 15 und 17), ausgenommen die Überlassung solcher Räume an hochschulfremde Institutionen.
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