Mündliche Prüfung
§ 54.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
- 1. eine mündliche Teilprüfung
- a) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
- b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
- 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ökologie und Umweltanalytik“ und
- 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
- a) „Religion“,
- b) „Deutsch“,
- c) „Geschichte und Kultur“,
- d) „Wirtschaftsgeographie“,
- e) „Musikerziehung“,
- f) „Verarbeitungstechnik und Bildnerische Erziehung“,
- g) „Psychologie und Philosophie“,
- h) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
- i) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
- j) „Rechnungswesen“,
- k) „Politische Bildung und Recht“ oder
- l) „Fremdsprachenseminar“, „Allgemeinbildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
- 1. „Biologie und ökologische Umweltanalytik“,
- 2. „Umweltchemie“,
- 3. „Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik“,
- 4. „Umweltökonomie und Abfallwirtschaft“,
- 5. „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“ oder
- 6. „Umwelttechnologie und Umwelttechnik“.
Schlagworte
Betriebswirtschaft, Umweltmeßtechnik
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127722
alte Dokumentnummer
N7199813400I
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