§ 544
Ersatz der Sachverhaltsprotokollierung durch Beweisbeschluß und Urteilstatbestand (Anm.: gegenstandslos).
(1) Im Verfahren vor den Bezirksgerichten kann die Protokollierung des auf den Sachverhalt bezüglichen Parteivorbringens ersetzt werden:
- 1. wenn die Streitverhandlung zur Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter erstreckt wird, durch den Beweisbeschluß (§ 444 ZPO.)
- 2. (Anm.: aufgehoben durch Art. XVII § 3 Z 7, BGBl. Nr. 135/1983)
(2) Im zweiten Falle hat der Richter binnen drei Tagen nach Schluß der Verhandlung den Urteilstatbestand in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Parteien zu hinterlegen; die Parteien sind hievon in der Verhandlung zu verständigen; die Verständigung ist im Protokoll zu beurkunden. Der zu hinterlegende Urteilstatbestand darf weder mit dem Urteilsspruche noch mit den Entscheidungsgründen verbunden sein.
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