§ 53 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Formelle Erfordernisse der schriftlichen Anmeldung

§ 53.

(1) Schriftliche Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz sind unter Verwendung der nach Abs. 3 bestimmten Vordrucke abzugeben, sofern nicht für bestimmte Arten des Zollverfahrens durch völkerrechtliche Vereinbarungen festgelegte Vordrucke zu verwenden sind.

(2) Die schriftliche Anmeldung ist in deutscher Sprache abzugeben. Bei Verwendung von durch völkerrechtliche Vereinbarungen festgelegten Vordrucken können Angaben, die bereits im Zollausland in die Anmeldung eingetragen wurden, auch in einer anderen Sprache gemacht werden; das Zollamt ist befugt, vom Anmelder eine Übersetzung in die deutsche Sprache zu verlangen. Die schriftliche Anmeldung muß in deutlich lesbarer und nicht entfernbarer Schrift abgefaßt sein und darf keine Änderungen aufweisen, die die ursprüngliche Angabe unkenntlich machen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 und völkerrechtlicher Vereinbarungen nach den Gesichtspunkten der Vollständigkeit, Übersichtlichkeit und Zweckmäßigkeit mit Verordnung zu bestimmen:

  1. 1. Die Muster der zu verwendenden Vordrucke schriftlicher Anmeldungen;
  2. 2. die Art der Herstellung und des Ausfüllens der Vordrucke;
  3. 3. die Vordrucke (Exemplare) der Muster, die bei den verschiedenen Arten des Zollverfahrens zu verwenden sind;
  4. 4. zusätzliche Ausfertigungen von Vordrucken, die zur Erfüllung von Anmeldepflichten nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind;
  5. 5. die Felder der Vordrucke, die in den verschiedenen Arten des Zollverfahrens auszufüllen sind;
  6. 6. die Angaben in den einzelnen Feldern, wobei auch eine bestimmte Ordnung und Bezeichnung der Angaben in den Feldern vorgeschrieben werden kann, wenn dies zur Bearbeitung notwendig ist;
  7. 7. die Abkürzung oder Zeichen (Codes), die in bestimmten Feldern zu verwenden sind, und ihre Bedeutung;
  8. 8. die zusätzlichen Erklärungen, die einem Vordruck (Exemplar) beizugeben sind, wenn
  1. a) die im Vordruck enthaltenen Angaben zur Durchführung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht ausreichen oder
  2. b) dies zur automationsunterstützten Verarbeitung erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049574

alte Dokumentnummer

N3198810420F

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