§ 53 VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.1953

b) In den Fällen des Art. 138 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

§ 53

Der Antrag im Sinne des Art. 138 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes hat die Feststellung zu begehren, ob eine Angelegenheit nach Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.

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