§ 53 VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979

§ 53

§ 53. Von den für Universitäts(Hochschul)assistenten geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten sinngemäß anzuwenden:

  1. 1. die §§ 155 bis 160a, 179, 182, 183, 186 Abs. 1 und 4, 187 Abs. 1 Z 4 und 189 Abs. 4;
  2. 2. die §§ 180, 180a und 181 mit der Einschränkung, daß § 180 Abs. 3 Z 1, § 180a Abs. 3 Z 1 und § 181 Abs. 1 Z 1 nur insoweit anzuwenden sind, als dies in der vom Vertragsassistenten geforderten Qualifikation begründet ist;
  3. 3. § 180b mit der Maßgabe, daß
  1. a) § 180b Abs. 7 nur auf Vertragsassistenten gemäß § 52b anzuwenden ist,
  2. b) bei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung
  1. aa) im Falle des § 180b Abs. 2 vier Semesterstunden und
  2. bb) im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 zwei Semesterstunden beträgt;

    eine darüberhinausgehende Beauftragung bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten;

  1. 4. § 186 Abs. 2 mit der Erweiterung, daß auch Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten und für Bundeslehrer an Universitäten (Hochschulen) in Betracht kommen.

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