§ 53 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Außerordentliche Arbeitsvergütung

§ 53.

(1) Als Vergünstigung kann besonders fleißigen Strafgefangenen eine außerordentliche Arbeitsvergütung bis zum Höchstmaß einer Monatsvergütung der höchsten Vergütungsstufe (§ 52 Abs. 1) gewährt werden. Der Gesamtbetrag der einem Strafgefangenen gewährten außerordentlichen Arbeitsvergütungen darf innerhalb eines Kalenderjahres das Doppelte dieses Höchstmaßes nicht übersteigen. Erstreckt sich die Strafzeit nur über einen Teil des Kalenderjahres, so verringert sich der zulässige Gesamtbetrag entsprechend.

(2) Strafgefangenen kann als Vergünstigung auch gestattet werden, im Ausmaß des Abs. 1 Geldzuwendungen von privaten Auftraggebern als weitere außerordentliche Arbeitsvergütung anzunehmen (§ 54 Abs. 1). Eine Anrechnung solcher Zuwendungen auf die an die Anstalt zu zahlende Vergütung ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028212

alte Dokumentnummer

N2196923595S

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