Außerordentliche Arbeitsvergütung
§ 53.
(1) Als Vergünstigung kann besonders fleißigen Strafgefangenen eine außerordentliche Arbeitsvergütung bis zum Höchstmaß einer Monatsvergütung der höchsten Vergütungsstufe (§ 52 Abs. 1) gewährt werden. Der Gesamtbetrag der einem Strafgefangenen gewährten außerordentlichen Arbeitsvergütungen darf innerhalb eines Kalenderjahres das Doppelte dieses Höchstmaßes nicht übersteigen. Erstreckt sich die Strafzeit nur über einen Teil des Kalenderjahres, so verringert sich der zulässige Gesamtbetrag entsprechend.
(2) Strafgefangenen kann als Vergünstigung auch gestattet werden, im Ausmaß des Abs. 1 Geldzuwendungen von privaten Auftraggebern als weitere außerordentliche Arbeitsvergütung anzunehmen (§ 54 Abs. 1). Eine Anrechnung solcher Zuwendungen auf die an die Anstalt zu zahlende Vergütung ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028212
alte Dokumentnummer
N2196923595S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)