§ 53 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 53.

Dem Strafgerichte, das zuerst von einer in der Republik Österreich verübten strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, steht das Verfahren so lange zu, bis ein Umstand erhoben ist, der nach einer der Bestimmungen der §§ 51 und 52 die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes begründet.

Schlagworte

Zuvorkommen, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030351

alte Dokumentnummer

N2197523704S

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