§ 53.
Dem Strafgerichte, das zuerst von einer in der Republik Österreich verübten strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, steht das Verfahren so lange zu, bis ein Umstand erhoben ist, der nach einer der Bestimmungen der §§ 51 und 52 die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes begründet.
Schlagworte
Zuvorkommen, Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030351
alte Dokumentnummer
N2197523704S
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