§ 53 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Weitere Züchter

§ 53.

(1) Wird im Falle des § 52 Abs. 1 Z 2 lit. c die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste bei der Sortenzulassungsbehörde beantragen.

(2) Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter übernommen, so ist dies der Sortenzulassungsbehörde mitzuteilen und von der Sortenzulassungsbehörde ohne neuerliche Prüfung der Sorte als Züchter in die Sortenliste einzutragen.

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