§ 53 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1956

Zollwache

§ 53

Die den “Dienstort" und die “Dienststelle" betreffenden Bestimmungen des I. Hauptstückes haben ohne Rücksicht auf die abweichenden Bestimmungen der Zollwachvorschrift über den “Standort" sinngemäß auch für die Zollwache Geltung.

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