Gebrauchsfertige vollständige PSA
§ 53
(1) Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen
- 1. muß die Wärmemenge, die durch diese PSA auf den Verwender übertragen wird, so gering sein, daß die während der Tragedauer im geschützten Körperteil akkumulierte Wärme in keinem Fall die Schmerzgrenze oder gesundheitsschädigende Werte erreicht;
- 2. müssen die PSA erforderlichenfalls dem Eindringen von Flüssigkeiten oder Dämpfen standhalten und dürfen bei Berührungen mit der Schutzhülle keine Verbrennungen hervorrufen.
(2) Besitzen PSA Kühlvorrichtungen, die die Absorption der Wärme durch Verdunstung einer Flüssigkeit oder Sublimation eines Feststoffes erlauben, so müssen diese so ausgelegt werden, daß die dabei freigesetzten flüchtigen Stoffe nach außen und nicht zum Verwender hin abgeführt werden.
(3) Gehört zu den PSA ein Atemschutzgerät, so muß dieses unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen die ihm zufallende Schutzfunktion zuverlässig gewährleisten.
(4) Insbesondere in der Verwenderinformation für PSA-Modelle für kurze Einsätze im Hochtemperaturbereich sind alle zweckdienlichen Angaben zu machen, mit denen sich bestimmen läßt, wie lange der Verwender der durch die bestimmungsgemäß verwendeten Ausrüstung übertragenen Wärme maximal ausgesetzt sein darf.
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