§ 53 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

Diplomarbeit

§ 53.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ und einen weiteren Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Ernährung“ und einen weiteren Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“.

Schlagworte

Reifeprüfung, Betriebswirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171689

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