§ 53 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

6. Abschnitt

Kompensationsmaßnahmen – EWR Allgemeines

§ 53

Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gelten die §§ 13, 16, 17, 21 Abs. 1, 3 bis 6, 25, 28, 35 Abs. 5 und 6, 36, 38 Abs. 3 und 4, 40 und 41.

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