§ 53 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

IX. Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates

§ 53

(1) Die Debatte über einen Verhandlungsgegenstand, der in einem Ausschuß vorberaten worden ist, wird durch den Berichterstatter eröffnet. Im Falle der Verhinderung des gewählten Berichterstatters hat der Obmann oder — wenn auch dieser verhindert ist — ein Obmannstellvertreter des Ausschusses den Bericht zu erstatten.

(2) Der Präsident kann bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Verhandlung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, daß eine solche Teilung der Debatte und Abstimmung nur in einer die Übersichtlichkeit der Verhandlung fördernden Weise erfolge. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.

(3) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Abgeordneten zu jedem einzelnen Teil der Vorlage, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, beziehungsweise zu jedem vom Nationalrat zu fassenden Beschluß gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens acht Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von acht Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.

(4) Diese Anträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Präsidenten kann die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen.

(5) Dem Nationalrat steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen und bis zur Erstattung eines neuerlichen Ausschußberichtes über die Vorlage die Verhandlung zu vertagen.

(6) Der Nationalrat kann nach Schluß der Debatte beschließen, die Verhandlung zu vertagen oder den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder zur Tagesordnung überzugehen. Beschließt der Nationalrat, zur Tagesordnung überzugehen, ist die Vorlage verworfen.

(7) Für den Fall, daß bei einer mehrere Tage dauernden Verhandlung über eine Vorlage eine Teilung der Debatte und Abstimmung erfolgt, kann der Nationalrat nach Verhandlung jedes Teiles beschließen, die Verhandlung über diese Vorlage zu vertagen, um eine Sitzung zur Verhandlung anderer Vorlagen einzuschieben.

Schlagworte

Abänderungsantrag, Zusatzantrag, Rückverweisung an den Ausschuss

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008343

alte Dokumentnummer

N11975148760

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