Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne Gegenstände
§ 53
(1) § 53.Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.
(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an den im Abs. 1 genannten Schulen richtet sich nach den für die betreffende Schulart in den §§ 48 bis 52 festgesetzten Bestimmungen. Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er - unter Einrechnung einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß § 45 Abs. 1 - mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.
(3) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
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