Matrikelnummer, Studierendenevidenz
§ 53.
(1) Einem Studierenden bzw. einer Studierenden, der bzw. die noch an keiner Pädagogischen Hochschule zum Studium zugelassen war, ist anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für allfällige weitere Studienzulassungen beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über die Bildung und die Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen.
(2) Der Rektor bzw. die Rektorin hat hinsichtlich der zum Studium an der Pädagogischen Hochschule zugelassenen Studierenden eine Evidenz zu führen, die neben der Matrikelnummer als bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen die gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zu erfassenden Daten zu enthalten hat.
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