§ 53 Gehaltskassengesetz 2002

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Beschlussfähigkeit des Vorstandes

§ 53.

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens je vier Mitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes können bei Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes aus der gleichen Abteilung mit Vollmacht vertreten werden. Ein Mitglied darf nur mit einer Vollmacht betraut werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40153671

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