§ 53 GebAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

1. Zur sinngemäßen Anwendung des § 36 (Gebühr für Aktenstudium) siehe § 54 Abs. 2. 2. Zu den Begriffen Dolmetscher und Übersetzer siehe § 2 Abs. 3 Z 24 BG, BGBl. Nr. 326/1971. 3. Zur Gebühr für Mühewaltung siehe § 54.

IV. ABSCHNITT

Dolmetscher Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr

§ 53

(1) § 53.Auf den Umfang, die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr des Dolmetschers sind die §§ 24 bis 33, 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 sinngemäß anzuwenden.

(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.

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