§ 53 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 53.

(1) Die im Executionsverfahren vorkommenden Anträge können, falls in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, mittels Schriftsatzes angebracht oder mündlich zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden. Wird ein Antrag mündlich vorgebracht, so hat das Gericht die zur Stellung eines dem Gesetze entsprechenden Antrages nöthige Anleitung zu geben.

(2) Falls ein Antrag mittels Schriftsatz angebracht wird, sind so viele gleichlautende Ausfertigungen des Schriftsatzes zu überreichen, dass jedem der Gegner eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Gerichtsacten zurückbehalten werden kann; Abschriften der Beilagen des Schriftsatzes sind dem Gegner nicht zuzustellen. Sofern nach Vorschrift des Gesetzes von der Beschlussfassung über den Antrag außer dem Gegner noch andere Personen zu verständigen sind, hat der Antragsteller dem Schriftsatze die hiezu erforderlichen Rubriken beizulegen.

(3) Eine Abschrift des Protokolles über einen mündlich vorgebrachten Antrag ist dem Gegner bei der Mittheilung des Beschlusses nur dann zuzustellen, wenn das Protokoll für die Beurtheilung der Gesetzmäßigkeit des gefaßten Beschlusses wesentliche aus dem Beschlusse selbst nicht ersichtliche Angaben enthält.

Schlagworte

Exekutionsverfahren, Gerichtsakt, Mitteilung, Beurteilung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020975

alte Dokumentnummer

N2189616775T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)