§ 53 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Ideenwettbewerb und Alternativangebote

§ 53.

Werden beabsichtigte Projekte in einem Ideenwettbewerb vergeben oder wird den Unternehmern bei der Ausschreibung die Möglichkeit eingeräumt, Alternativangebote vorzulegen, so darf der Auftraggeber ein Angebot - sofern es mit den Vorschriften der Ausschreibungsunterlagen vereinbar ist - nicht allein deshalb zurückweisen, weil es nach einem anderen technischen Verfahren als demjenigen des Vergabelandes berechnet worden ist. Die Bieter haben ihren Angeboten alle zur Überprüfung der Entwürfe erforderlichen Belege beizufügen und ergänzende Erläuterungen vorzulegen, wenn der Auftraggeber dies für notwendig hält.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154315

alte Dokumentnummer

N9199329123J

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