§ 53 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Abfindung für den Erholungsurlaub

§ 53.

(1) Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht (Urlaubsabfindung).

(2) Die Urlaubsabfindung beträgt für jede Woche des Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres, in dem ein Erholungsurlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre.

(3) Wird der Bedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen, so besteht kein Anspruch auf Urlaubsabfindung.

(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)

Schlagworte

Dienstende, Austritt

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102123

alte Dokumentnummer

N6198610261G

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)