Abfindung für den Erholungsurlaub
§ 53.
(1) Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht (Urlaubsabfindung).
(2) Die Urlaubsabfindung beträgt für jede Woche des Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres, in dem ein Erholungsurlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre.
(3) Wird der Bedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen, so besteht kein Anspruch auf Urlaubsabfindung.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Schlagworte
Dienstende, Austritt
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102123
alte Dokumentnummer
N6198610261G
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)