§ 53
(1) § 53.Bleiben nach Abschluß der Wahl Börseräte unbesetzt oder lehnen gewählte Personen die Annahme der Wahl ab, so ist innerhalb von drei Monaten nach der ersten Wahl eine Nachwahl vorzunehmen. In diesem Fall sind die Wählerlisten der Hauptwahl nicht neuerlich aufzulegen, der Nachwahltag ist mindestens 14 Tage vorher bekanntzumachen. Im übrigen gelten die Bestimmungen für die Hauptwahl.
(2) Die Namen der gewählten Börseräte sind unter Angabe der Anfechtungsfrist spätestens am Tag nach der Auszählung der Stimmen durch Anschlag im Börsesaal und im Verlautbarungsorgan bekanntzumachen und unverzüglich den Aufsichtsbehörden und dem Landeshauptmann von Wien schriftlich anzuzeigen.
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