§ 53 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Meldepflichten

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§ 53

(1) § 53.Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.

(1a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(1b) Der Leiter der Dienststelle kann aus

  1. 1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
  2. 2. in der amtlichen Tätigkeit selbst

    gelegenen Gründen abweichend von Abs. 1a eine Meldepflicht verfügen.

(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:

  1. 1. Namensänderung,
  2. 2. Standesveränderung,
  3. 3. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
  4. 4. Änderung des Wohnsitzes,
  5. 5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe,
  6. 6. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1

    oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.

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