§ 53 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Verwendung von Daten

§ 53.

Die zur Durchführung des Behinderteneinstellungsgesetzes automationsunterstützt verarbeiteten Daten über begünstigte Personen und Förderungswerber betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Grad der Behinderung, Gesundheitsschädigungen und Einkommen dürfen von den Landesinvalidenämtern zu den im § 52 Abs. 2 angeführten Zwecken verwendet werden.

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